Bild-Quelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In vielen Bereichen ist zum Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus bzw. zur Wahrung des Hausrechts oder auch zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen eine Videoüberwachung von Geschäftsräumen, Außenbereichen, Grundstücken etc. notwendig.

Jedoch stellt die Videoüberwachung aus Sicht des Datenschutzes Unternehmen vor Herausforderungen, die selten souverän gelöst werden. Dies ist deshalb problematisch, weil die Videoüberwachung für die erfassten Personen leicht erkennbar ist und sie so ebenso leicht Gegenstand einer Beschwerde sein können, die dann erfahrungsgemäß langwierige (und ggf. kostenintensive) Verfahren nach sich ziehen kann.

Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Herausforderungen im Zusammenhang mit einer geplanten Videoüberwachung geben.

Zunächst muss für die Videoüberwachung ein legitimer Zweck bzw. ein „berechtigtes Interesse“ auf Seiten des Verantwortlichen vorliegen. Die berechtigten Interessen des Verantwortlichen werden recht weit ausgelegt. Regelmäßig ist jeder „redliche Grund“ zur Videoüberwachung (z.B. Schutz vor/Aufklärung von Diebstahl/Vandalismus, Wahrnehmung des Hausrechts etc.), als berechtigtes Interesse anerkannt. Dies ergibt sich auch indirekt aus § 4 BDSG, wo insbes. die Wahrnehmung des Hausrechts ausdrücklich genannt ist.

Ferner muss vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage eine Interessenabwägung – nämlich der berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit denen des/der Betroffenen – erfolgen. So löst eine Videoüberwachung regelmäßig einen Überwachungsdruck beim Betroffenen aus. Hierbei macht es beispielsweise einen Unterschied, ob Aufnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen oder in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen (z.B. Lagerbereich der durch einen hohen Zaun abgegrenzt ist). Zudem ist wichtig, ob die Videoüberwachung Aufnahmen an einem Ort macht, den betroffene Personen nur kurzzeitig betreten, wie am Eingangsbereich eines Juweliergeschäfts oder einer Arztpraxis. Auch ob eine Videoüberwachung im konkreten Fall sozial akzeptiert ist (z.B. in einem Kaufhaus), sollte in die Abwägung einfließen.

Darüber hinaus sollten sich Verantwortlich die Frage nach der Speicherdauer stellen. Hier gibt es zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben, jedoch eine Praxis, die von den Datenschutzbehörden wohl weitgehend akzeptiert wird. So wird eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden in der Regel von den Aufsichtsbehörden nicht beanstandet. Eine längere Speicherdauer ist zwar grundsätzlich denkbarmuss aber vom Verantwortlichen sehr gut begründet werden.

Regelmäßig dürfte für eine Videoüberwachung auch eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) notwendig sein. Was eine DSFA ist und wie diese auszusehen hat, erfahren Sie in einem gesonderten Beitrag, den Sie hier abrufen können.

 

Unbedingt notwendig ist ferner, dass die Betroffenen über die Videoüberwachung informiert werden. Hier genügt es seit Geltung der DSGVO nicht mehr, nur durch ein einfaches Hinweisschild mit einem entsprechenden Piktogramm auf den Umstand, dass eine Videoüberwachung erfolgt, hinzuweisen. Artikel 13 der DSGVO bringt umfangreiche Informationspflichten mit sich, die auch im Rahmen der Videoüberwachung erfüllt werden müssen. Informiert werden muss insbesondere über folgende Punkte:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung (siehe oben)
  • Berechtigte Interessen, die verfolgt werden (siehe oben)
  • optional: Speicherdauer (siehe oben)

Das LFD Niedersachsen hat hier ein entsprechendes Muster für ein Hinweisschild erarbeitet, dass Verantwortliche verwenden können. Dieses Muster können Sie hier finden.

Zugegebenermaßen ist dieses Muster alles andere als optisch ansprechend. Jedoch bietet es eine sichere Basis zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten.

Es steht Verantwortlichen natürlich auch frei eigene Hinweisschilder zu entwerfen. Dabei sollte beachtet werden, dass diese mindestens die o.g. Informationen enthalten. Sollte keine vollständige Datenschutz-Information auf einem zweiten/nachgelagerten Hinweisschild – ähnlich wie vom LFD Niedersachsen vorgeschlagen – gewünscht sein, besteht auch die Möglichkeit eine vollständige „Datenschutzerklärung“ online bereitzuhalten. Darauf muss der Verantwortliche aber deutlich hinweisen und auch die URL zur „Datenschutzerklärung“ und vielleicht auch einen QR-Code, zur „Datenschutzerklärung“ für die Betroffenen bereithalten.

 

Insgesamt bringt eine Videoüberwachung für Verantwortliche einige Herausforderungen mit sich und ist oftmals „Stein des Anstoßes“ bzw. Ausgangspunkt für Bußgeldverfahren. Verantwortliche sollten sich daher vor Installation einer Videoüberwachungsanlage genau mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigen. Weiterführende Informationen finden sich auch in dem Kurzpapier Nummer 15 der Datenschutzkonferenz (DSK), das Sie hier finden können.

 

 

Von Marco Koehler, LL.M., 13.04.2021

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