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Notwenigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) bei einer Videoüberwachung

1. Notwendigkeit einer DSFA

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 sind auf Grundlage dieser Verordnung in bestimmten Fällen sogenannte Datenschutzfolgeabschätzungen (DSFA) nötig. Hierbei handelt es sich gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO um eine

 

„Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten“.

 

Diese Abschätzung ist generell nötig, wenn

 

„eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat“.

 

So ist eine DSFA unter anderem in den Fällen des Art. 35 Abs. 3 DSGVO nötig, beispielsweise

  • bei systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung gründet oder
  • bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten.

 

Zudem ist eine DSFA weiterhin in den Fällen notwendig, die einen von einer Aufsichtsbehörde festgehaltenen Verarbeitungsvorgang im Sinne des Art. 35 Abs. 4 DSGVO darstellen. Diese Verarbeitungsvorgänge werden von den jeweiligen Aufsichtsbehörden in Listen festgehalten. Wenn eine DSFA notwendig ist, muss im Einklang mit § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden! Dies hat unabhängig von der Zahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen zu geschehen.

 2. DSFA bei Videoüberwachung?

In der Regel dürfte bei einer Videoüberwachung von Geschäftsräumen eine DSFA durchzuführen sein. Das ist nämlich immer dann der Fall,

 

  • wenn die Form der Verarbeitung aufgrund der Art und des Umfangs voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat oder

 

  • wenn öffentlich zugängliche Bereiche systematisch umfangreich überwacht werden.

 

Für den Betrieb einer sog. „Klingelkamera“, die üblicherweise nur kurz bei Auslösen der Türklingel aktiviert wird, ist eine DSFA nicht erforderlich.

 

Nach Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO ist insbesondere bei einer systematisch umfangreichen (ErwGr. 91: weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche eine DSFA durchzuführen. Diese doch recht „hölzerne“ Formulierung dürfte im Kern aber auf fast alle Videoüberwachungen zutreffen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Aufzeichnung oder „nur“ eine Videoüberwachung in Echtzeit (direkte Übertragung der Bilddaten auf einen Monitor ohne Speicherung der erhobenen Daten – Kamera-Monitor-Prinzip) erfolgt. In beiden Fällen liegt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor, sodass eine Beurteilung nach der DSGVO erfolgen muss.

Von Marco Koehler, LL.M., 13.04.2021

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