Branchen

Die Experten von KI Privacy & Compliance besitzen branchen­übergreifendes Beratungs-Know-How.

Notare

Notare als öffentliche Stellen sind gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Durch die fachliche Nähe ist ein spezialisierter Rechtsanwalt als externer Berater hervorragend geeignet, Prozesse und Abläufe schnell zu erfassen und entsprechend zu bearbeiten. Für Ihr Unternehmen entsteht eine hohe Kosteneffizienz.

Ärzte & Zahnärzte

Ärzte und Zahnärzte haben durch die zunehmende Digitalisierung die verstärkte Aufgabe, die Daten ihrer Patienten zu schützen (Art. 9 DSGVO). Das erfordert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um den gesetzlichen Vorgaben trotz des ohnehin hohen Arbeitsaufkommens und der geringen Personalzahl gerecht zu werden. Hier ist ein fachkundiger externer Berater die beste Empfehlung.

Vereine & Verbände

Naturgemäß fallen in Vereinen und Verbänden viele personenbezogene Daten wie zum Beispiel Mitgliederdaten an. Hier ist zwar die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und der Tätigkeit des Vereins; trotzdem entbindet das Vereine und Verbände nicht vom sorgsamen Umgang mit den Daten – zur Sicherheit für die Mitglieder als Einzelpersonen oder Mitgliedsunternehmen und auch als Vorbildfunktion. Eine externe Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen schafft zudem eine eigene Datenschutz-Kompetenz in Ihrem Verein bzw. Verband, von der alle profitieren.

FinTech- & Finanz­dienst­leister

Der Finanzsektor (z.B. FinTech- und Finanzdienstleister) hat in den vergangenen Jahren immens von digitalen Technologien profitiert. Insbesondere Big Data, also die Verarbeitung großer Datenmengen sowie der Einsatz von Scoring und automatisierten Prozessen bringen zugleich auch erhebliche Risiken für personenbezogene Daten mit sich. Darüber hinaus ist auch die Bestellung des Geldwäschebeauftragten seit der Reform des Geldwäschegesetzes für zahlreiche Unternehmen (z.B. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen etc.) Pflicht.

E-Commerce

Jeder Betreiber eines Online-Shops, aber auch von Foren, Blogs oder einer Plattform Ist zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet, sobald er online „entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende“ Inhalte verbreitet. Hier geht die gesetzliche Vorsorge so weit, dass bereits dann ein Jugendschutzbeauftragter bestellt und auf der Webseite namentlich genannt werden muss, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die als jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend gelten. Dazu zählen zum Beispiel Computerspiele, Erotik, Video on Demand usw.

Kitas & Kinder­gärten

In Kitas und Kindergärten fallen in erster Linie Daten von Kindern (also Minderjährigen) an. Diese Daten sind nach der DSGVO besonders schützenswert. Es ist daher unbedingt notwendig Prozesse zu implementieren und Maßnahmen zu ergreifen, die einen sicheren und gesetzeskonformen Umgang mit diesen sensiblen Daten sicherstellen. Dazu kann es notwendig sein, Mitarbeiter zu schulen, Handlungseinweisungen zu entwickeln und einen kompetenten Ansprechpartner – z.B. als Datenschutzbeauftragter – an der Seite zu haben.

Kleine & mittel­ständische Unternehmen

Die zunehmende Digitalisierung mit ihrer nahezu unüberschaubaren Datenmenge überfordert häufig gerade mittelständische Unternehmen, die ihrer Aufgabe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oft auch personell kaum nachkommen können. Aber Digitalisierung und Datenschutz sind kein Widerspruch. Hier bietet externe Unterstützung einen großen Vorteil, insbesondere die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten – bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern ohnehin gesetzlich verlangt. Ein externer Berater hilft nicht nur bei der Risikoanalyse und der Erarbeitung eines Datenschutzkonzepts, sondern auch bei der Bewertung einzelner Maßnahmen wie zum Beispiel Videoüberwachung, Fahrtenschreiber, GPS-Lokalisierung von Firmenfahrzeugen und anderen.

Bildungs­einrichtungen (Hochschulen / Universitäten)

In Bildungseinrichtungen (z.B. Hochschulen & Universitäten) fallen unzählige personenbezogene Daten an. Gerade bei privaten Bildungseinrichtungen sind regelmäßig zahlreiche Stellen in den Betrieb und somit auch in den Umgang mit personenbezogenen Daten involviert. So werden beginnend mit der Vermarktung des eigenen Bildungsangebots, über Bewerbungsphasen über die Einschreibung bis hin Prüfungszulassungen und der Hinterlegung von Abschlusszeugnissen bzw. Prüfungsleistungen etc. personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeitet. Hier gilt es Prozesse zu schaffen, dieser Daten Herr zu werden und mit Betroffenenanfragen sicher umgehen zu können. Da regelmäßig zahlreiche Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten, bedarf es in vielen Fällen auch der Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Software-Unternehmen

Die Anforderungen an Software-Unternehmen und IT-Dienstleister sind mit der DSGVO enorm gestiegen. Privacy by Design und Privacy by Default sind Schlagworte, die im Zusammenhang mit der Nutzung bzw. Erstellung von Software nun immer wieder fallen. Ein Fokus auf das Thema Datenschutz schon bei der Konzeption von Softwareanwendungen ist unerlässlich, um mit dem Endprodukt im Markt bestehen zu können. Unsere Experten stehen in jeder Phase von Softwareprojekten beratend zur Seite. Projektunabhängig stellen wir bei Bedarf auch einen externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen. Dies erhöht das Vertrauen Ihrer Kunden und kann einen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Vermieter & Hausverwaltungen

Vermieter sind häufig kleine oder mittelständische Unternehmen aber auch Privatpersonen. Unabhängig davon, ob nun die Vermietung von Häusern, Wohnungen oder Ferienwohnungen als Unternehmen oder Privatperson erfolgt, müssen in jeden Fall die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Konkret sind dies vor allem die Vorgaben der DSGVO. Nur: Welche Vorgaben sind denn nun wie umzusetzen?

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