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Für notebooksbilliger.de ging das Jahr 2021 eher bescheiden los – nämlich mit einem satten Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro. Verhängt wurde das Bußgeld von der LfD Niedersachsen wegen einer angeblich unzulässigen Videoüberwachung.
Aber auch abseits von diesem Fall ist die LfD Niedersachsen recht aktiv. So haben einige Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen einen Fragebogen zugesendet bekommen. Die betroffenen Unternehmen sollen Auskunft über ihre Internetseiten und ein dort ggf. befindliches Tracking oder den Einsatz von Cookies geben.
Zum Bußgeldverfahren gegen notebooksbilliger.de
Aus der Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde und der Darstellung des betroffenen Unternehmens ergibt sich, dass Hintergrund des Bußgeldes eine angeblich unzulässige Videoüberwachung der Geschäftsräume von notebooksbilliger.de war. So sollen über Jahre hinweg unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche videoüberwacht worden sein.
Kurios erscheint an diesem Fall nicht nur die Höhe des Bußgeldes und der Umstand, dass die Behörde – nach Darstellung von notebooksbilliger.de – eine Vor-Ort-Prüfung nicht für notwendig erachtete. Ebenfalls sonderbar ist, dass in der Pressemitteilung der Name der notebooksbilliger AG ausdrücklich genannt wird, obwohl der Fall noch nichts rechtskräftig ist. Das betroffene Unternehmen hat Einspruch gegen die Entscheidung der Behörde eingelegt. Die damit einhergehende Prangerwirkung dürfte von der Aufsichtsbehörde wohl beabsichtigt sein.
Fragebogen an Unternehmen versendet wegen „Tracking“ & Cookies
Bereits im Dezember 2020 haben zahlreiche Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen von der LfD Niedersachsen einen Fragebogen zugesendet bekommen. Die betroffenen Unternehmen wurden aufgefordert Auskunft über ihre Internetseiten und ein dort ggf. befindliches Tracking oder den Einsatz von Cookies geben.
Im Kern geht es in dem Fragebogen um die Einbindung von Drittdienstleistern und Cookies und die entsprechenden Rechtsgrundlagen. Soweit eine Einwilligung verwendet wird, soll zudem der Text der Einwilligung zur Verfügung gestellt werden. Ferner enthält der Fragebogen noch eine Tabelle als Anhang, in der die verwendeten Cookies mit Beschreibung, Funktion, einschlägigen Rechtsgrundlage und der Speicherdauer einzutragen sind.
Wer sich den Fragebogen genauer ansehen möchte, kann diesen hier einsehen.
Was bedeutet das alles für die Praxis?
Zumindest in Niedersachsen ist das neue Jahr sowohl für die Datenschutzbehörde als auch für die betroffenen Unternehmen arbeitsreich gestartet.
Die Verwendung von für jedermann einsehbaren Maßnahmen wie Videoüberwachung, Cookies und Tracking-Tools auf der Internetseite etc., sollten im Voraus immer genau evaluiert und entsprechend dokumentiert werden. Im laufenden Betrieb sollte regelmäßig geprüft werden, ob eine Maßnahme (noch) rechtmäßig ist.
Für eine Videoüberwachung ist regelmäßig eine Datenschutzfolgenabschätzung notwendig. Cookies dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Users gesetzt werden (ausgenommen rein funktionale Cookies).
Gerade nach den Entscheidungen des EuGH in Sachen „Planet49“ und „Schrems II“ sollte der Einsatz von Cookies und Tracking-Technologien kritisch hinterfragt und auf ein Minimum reduziert werden.
Von Marco Koehler, LL.M., 22.01.2021