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Leitsatz:
Das KUG findet auch nach Geltung der DSGVO Anwendung, OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 (AZ.: 15W 27/18)

Hintergrund des Verfahrens

Grundlage dieser Entscheidung stellt Art. 85 DSGVO als sog. Öffnungsklausel dar. Es wird argumentiert, dass es Art. 85 DSGVO – abweichend von der DSGVO – erlaubt nationale Gesetze zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken zu erlassen. Erlaubt wird hierbei nicht nur der Erlass neuer Gesetze, sondern auch bereits bestehende Gesetze können erfasst werden, soweit sie sich einfügen lassen.

Da Art. 85 DSGVO in seinem Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben macht, sondern nur darauf abstellt, dass zwischen dem Datenschutz und der Äußerungs- und Meinungsfreiheit ein angemessener Ausgleich geschaffen wird, vertreten die Richter die Auffassung, dass das KUG auch weiterhin gilt. Die Vorschriften der KUG stellen folglich eine Rechtvorschrift im Sinne des Art. 85 DSGVO dar.

Diese Argumentation wird zudem damit gestützt, dass das KUG eine umfangreiche Abwägung erlaubt und daher auch unionsrechtliche Grundrechtspositionen berücksichtigt. Zudem stellt der Datenschutz einen Vorfeldschutz dar, welcher im journalistischen Bereich nahezu immer zu Beeinträchtigungen führt. Daher dürfen nach Ansicht der Richter keine strengen Maßstäbe in Bezug auf den Fortbestand bereits bestehenden Vorschriften auferlegt werden. Art. 85 DSGVO verfolgt gerade den Normenzweck Verstöße der DSGVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden.

Neben der Frage der Rechtfertigung stellt sich auch die Frage der Informationspflicht. Hierzu ist umstritten, ob sich die Informationspflicht an Art. 13 oder 14 DSGVO zu orientieren hat.

Eine Ausnahme von der Informationspflicht im Gesamten stellt Art. 11 DSGVO dar, weshalb die hierin genannten Voraussetzungen vorranging zu prüfen sind. Hiernach ist der Fotograf nicht verpflichtet weitere Informationen zur Identifizierung der Betroffenen einzuholen, aufzubewahren oder zu verarbeiten nur um die DSGVO einzuhalten. Dieser Ausnahmetatbestand greift jedoch nur in Fällen, in denen die Identifizierung der Betroffenen durch den Fotograften nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

Im Regelfall wird der einzelne Fotograf jedoch weder ein Interesse noch die Möglichkeit haben, die von ihm abgebildeten Personen ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren. Eine Identifizierung würde dann lediglich erfolgen, um die Vorgaben der Art. 13, 14 DSGVO zu erfüllen. Dies soll durch den Ausnahmetatbestand des Art. 11 DSGVO jedoch gerade verhindert werden.

Selbst wenn die Anwendbarkeit von Art. 11 DSGVO abgelehnt wird, käme eine Ausnahme von der Informationspflicht über Art. 14 Abs. 5 DSGVO in Betracht, welcher eine Einfallallabwägung ermöglicht. Hiernach besteht insbesondere dann keine Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information unmöglich ist oder sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Besonders bei Aufnahmen einer Vielzahl von Menschen auf einer Ablichtung, wird es dem Fotografen kaum möglich sein, alle Betroffene zu informieren.

Eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen besteht folglich nicht. Dies ist aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO zu schlussfolgern, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 DSGVO.

 

Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des OLG Köln gilt nur für Darstellungen im journalistischen Bereich. Unklar bleibt weiterhin, wie Bildaufnahmen die außerhalb des journalistischen Umfeldes angefertigt werden seit der DSGVO zu bewerten sind.

Zudem wird darauf verwiesen, dass das KUG keine Rechtsgrundlage bezüglich der Erhebung von Daten beinhaltet, sondern § 23 KUG ausschließlich für die Veröffentlichung entsprechender Bildaufnahmen greift.

Demnach sind für die Rechtfertigung der Erhebung auch weiterhin die Erlaubnistatbestände der DSGVO heranzuziehen. Für die Erhebung von Daten könnte Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die einschlägige Rechtsgrundlage darstellen.

Ein berechtigtes Interesse der Fotografen lässt sich in der Ausübung ihrer künstlerischen Betätigung begründen. Hierbei ist grundsätzlich eine Einzelfallabwägung erforderlich. Auf Seiten der Betroffenen wird jedoch meist kein schutzwürdiges Interesse entgegenstehen, insbesondere da in der Regel lediglich die Sozialsphäre betroffen sein wird.

Eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen durch den Fotograften besteht daher nicht.

 

Von Tamina Wiatr, 13.11.2019

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